Recht & Pflichten

Bewacherregister: Was Sicherheitsdienste wissen müssen

Stand 09.10.2026 6 Min. Lesezeit

Seit Juni 2019 läuft die Meldung von Bewachungsunternehmen und Wachpersonen über ein bundesweites Register: das Bewacherregister. Für jeden Sicherheitsdienst gehört es zum Alltag – bei jeder Neueinstellung, jedem Austritt und jeder Änderung. Dieser Leitfaden erklärt die Grundlagen und zeigt, wie Sie Fristen und Nachweise im Griff behalten.

Was ist das Bewacherregister?

Das Bewacherregister ist ein zentrales, elektronisches Register nach § 11b der Gewerbeordnung (GewO). Es wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführt. Darin sind Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34a GewO, ihre gesetzlichen Vertreter und Betriebsleiter sowie die beschäftigten Wachpersonen erfasst.

Über das Register tauschen Unternehmen und die zuständigen Gewerbebehörden Daten aus. Die Behörden prüfen darüber insbesondere die Zuverlässigkeit der Wachpersonen.

Wer muss gemeldet werden?

Gemeldet werden grundsätzlich alle Personen, die im Unternehmen Bewachungsaufgaben wahrnehmen – unabhängig davon, ob in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijob. Dazu gehören:

  • Wachpersonen im Objekt-, Revier- oder Veranstaltungsschutz
  • Personen im Empfangs- und Pfortendienst, sofern sie Bewachungsaufgaben übernehmen
  • Gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter des Bewachungsunternehmens

Ob eine konkrete Tätigkeit als Bewachung gilt, hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer zuständigen Gewerbebehörde nach.

So läuft die Meldung einer Wachperson ab

Jede Wachperson erhält im Register eine Identifikationsnummer (Bewacher-ID). Diese gehört unter anderem auf den Dienstausweis.

  1. 1Sie melden die Wachperson über das Bewacherregister mit ihren Identitätsdaten und Qualifikationsnachweisen (§ 34a-Unterrichtung oder Sachkundeprüfung) an.
  2. 2Die zuständige Behörde prüft die Zuverlässigkeit – unter anderem über Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, von der Polizei und vom Verfassungsschutz.
  3. 3Sie erhalten das Ergebnis über das Register. Erst wenn die Zuverlässigkeit festgestellt ist, darf die Person mit Bewachungsaufgaben eingesetzt werden.
  4. 4Endet das Beschäftigungsverhältnis, melden Sie die Person im Register ab.

Regelüberprüfung nach spätestens fünf Jahren

Die Zuverlässigkeit wird nicht nur einmal geprüft. Die Behörden überprüfen sie in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens nach fünf Jahren. Ergibt die Prüfung, dass eine Person nicht mehr zuverlässig ist, darf sie nicht weiter eingesetzt werden.

Für Sie heißt das: Behalten Sie im Blick, wann die letzte Prüfung je Mitarbeiter war, und reagieren Sie schnell auf Mitteilungen aus dem Register.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Einsatz vor dem Prüfergebnis: Neue Kräfte werden „schon mal“ eingeplant, obwohl die Zuverlässigkeit noch nicht festgestellt ist.
  • Vergessene Abmeldung: Ausgeschiedene Mitarbeiter stehen weiter als beschäftigt im Register.
  • Verstreute Nachweise: Unterrichtung, Sachkunde, Dienstausweis und Erste Hilfe liegen in verschiedenen Ordnern – bei einer Kontrolle oder Ausschreibung fehlt dann etwas.
  • Keine Fristenkontrolle: Abgelaufene Erste-Hilfe-Ausbildungen oder Dienstausweise fallen erst auf, wenn ein Auftraggeber nachfragt.

Wie SecurityOS hilft

In der Personalakte von SecurityOS hinterlegen Sie je Mitarbeiter Bewacher-ID, Meldedatum und den Stand der Zuverlässigkeitsprüfung, dazu alle Nachweise mit Ablaufdatum. Die Software zeigt, wann die nächste Regelüberprüfung ansteht, erinnert rechtzeitig vor Ablauf von Nachweisen und sperrt die Einplanung, wenn ein Pflichtnachweis abgelaufen ist oder die Zuverlässigkeit nicht festgestellt wurde.

Die Meldung selbst erfolgt weiterhin über das Bewacherregister – SecurityOS ersetzt das Register nicht, hält aber Ihre Unterlagen vollständig und aktuell.

Häufige Fragen

Darf eine Wachperson arbeiten, während die Zuverlässigkeitsprüfung läuft?

Mit Bewachungsaufgaben darf sie erst eingesetzt werden, wenn die Zuverlässigkeit festgestellt ist. Klären Sie Details zu Ihrem Fall mit der zuständigen Gewerbebehörde.

Muss ich Minijobber und Aushilfen melden?

Ja. Maßgeblich ist, ob die Person Bewachungsaufgaben wahrnimmt – nicht der Umfang der Beschäftigung.

Wie oft wird die Zuverlässigkeit überprüft?

In regelmäßigen Abständen, spätestens nach fünf Jahren, sowie anlassbezogen.

Ersetzt SecurityOS die Meldung im Bewacherregister?

Nein. Die Meldung erfolgt über das Register. SecurityOS dokumentiert den Stand je Mitarbeiter, erinnert an Fristen und verhindert, dass nicht einsetzbare Kräfte eingeplant werden.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick (Stand 09.10.2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und Verordnungen.

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