Personal
Mindestlohn und Tariflohn im Bewachungsgewerbe
Stand 09.10.2026 6 Min. Lesezeit
Löhne sind im Sicherheitsgewerbe der größte Kostenblock – und ein häufiger Prüfpunkt bei Zoll, Auftraggebern und Ausschreibungen. Wer Mindestlohn, Tarif und Zuschläge sauber kalkuliert und dokumentiert, vermeidet Nachzahlungen und Bußgelder.
Der gesetzliche Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn ist die absolute Untergrenze. Im Sicherheitsgewerbe liegen die tariflichen Stundenlöhne meist darüber.
- Seit 1. Januar 2026: 13,90 € brutto je Stunde
- Ab 1. Januar 2027: 14,60 € brutto je Stunde
Tarifverträge im Sicherheitsgewerbe
Im Wach- und Sicherheitsgewerbe gibt es regionale Lohntarifverträge, meist je Bundesland. Sie unterscheiden häufig nach Tätigkeit – etwa Objektschutz, Revierdienst, Empfangsdienst, Veranstaltungsschutz oder Luftsicherheit – und nach Qualifikation, zum Beispiel mit oder ohne Sachkundeprüfung.
Wird ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, gilt er für alle Betriebe der Branche in seinem Geltungsbereich – auch ohne Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband.
Prüfen Sie den für Ihr Bundesland und die jeweilige Tätigkeit geltenden Tarifvertrag und ob er allgemeinverbindlich ist. Für öffentliche Aufträge gelten zusätzlich die Tariftreue- und Vergaberegeln der Länder bzw. des Bundes.
Zuschläge für Nacht, Sonntag und Feiertag
Für Nachtarbeit verlangt das Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Ausgleich – in Geld oder freien Tagen. Höhe und Voraussetzungen der Zuschläge regeln meist die Tarifverträge.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können nach § 3b EStG in bestimmten Grenzen steuerfrei sein, zum Beispiel 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit und 125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (bezogen auf den Grundlohn, mit Obergrenzen).
Minijobs
Die Verdienstgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 603 € im Monat. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Grenze. Achten Sie bei Minijobbern darauf, dass Stunden und Zuschläge die Grenze nicht dauerhaft überschreiten.
Dokumentation und Haftung
- Das Bewachungsgewerbe gehört zu den Branchen, in denen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit spätestens nach sieben Tagen aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind (§ 17 MiLoG).
- Wer Subunternehmer beauftragt, haftet nach § 13 MiLoG wie ein Bürge dafür, dass deren Beschäftigte den Mindestlohn erhalten. Lassen Sie sich die Einhaltung zusichern und nachweisen.
- Kontrollen führt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls durch – auch direkt im Objekt.
Wie SecurityOS hilft
Die Kalkulation in SecurityOS rechnet aus Tariflohn, Zuschlägen, Ausfallzeiten und Gemeinkosten den Stundenverrechnungssatz. Die Zeiterfassung dokumentiert Beginn, Ende und Dauer jedes Dienstes, der Lohnrechner ermittelt Stunden und Zuschläge je Mitarbeiter und exportiert sie für die Lohnabrechnung. Für Subunternehmer gibt es Leistungsnachweise aus dem Dienstplan.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Seit 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto je Stunde, ab 1. Januar 2027 sind es 14,60 €.
Gilt im Sicherheitsgewerbe ein höherer Lohn?
Häufig ja: Regionale Tarifverträge sehen meist höhere Stundenlöhne vor. Ist ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich, gilt er für alle Betriebe im Geltungsbereich.
Muss ich Arbeitszeiten von Minijobbern aufzeichnen?
Ja. Für das Bewachungsgewerbe gilt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG für alle Beschäftigten, auch für Minijobber.
Hafte ich für den Lohn bei meinem Subunternehmer?
Ja, nach § 13 MiLoG haften Auftraggeber wie ein Bürge für den Mindestlohn der Beschäftigten ihrer Subunternehmer.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick (Stand 09.10.2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und Verordnungen.